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§ 1
Grüne Dienstweihnachtsbäume (DWeihB)
DWeihB sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete
Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen Aufstellung finden.
§ 2
Aufstellung von DWeihB
DWeihB dürfen nur von fachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren
Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass
1.
der DWeihB mit seinem unteren, der Spitze entgegen gesetzten Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird
2.
der DWeihB in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht. In schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzu zu ziehen, der die Senkrechtstellung überwacht und ggf.
durch Zurufe wie „mehr rechts!“ oder „mehr links!“ korrigiert
3.
sich im Umfallbereich des DWeihB keine zerbrechlichen Gegenstände oder Anlagen, die in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können, befinden
§ 3
Beleuchtung
Die DWeihB sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Dienststellenleiters
zu versehen. DweihB-Beleuchtungen, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen von brennbaren Stoffen mit Flammwirkung beruht (sog. Kerzen, s. Az.: 11-3967.20 vom 12.02.1992), dürfen nur Verwendung finden,
wenn die Bediensteten über das Verhalten vor, während und nach einem Brand belehrt worden sind. Während der Brennzeit der Beleuchtung hat ein Dienststellenangehöriger mit abgeschlossenem Brandschutz-Lehrgang
anwesend zu sein. Dabei sind dienstliche Feuerlöscher in angemessenem Verhältnis zur Anzahl der Beleuchtungskörper bereit
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zu stellen (für je 10 angefangene Kerzen ist ein Feuerlöscher ausreichend).
§ 4
Weihnachtsfeiern in dienstlichen Räumen
In Organisationseinheiten mit hinreichend qualifiziertem Personal dürfen Krippenspiele
aufgeführt werden. Um eine sinnvolle Ausgestaltung zu gewährleisten, sind dabei mindestens die im folgenden aufgeführten Rollen zu besetzen:
1.
Maria (möglichst weibliche Bedienstete oder diesen ähnliche Dienststellenangehörige)
2.
Josef (älterer Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes, in Ausnahmefällen auch des mittl. nichttechn. Dienstes). Es sind vorzugsweise Beamte mit Bart zu verwenden.
3.
Kind (kleinwüchsige Angestellte beliebiger Vergütungsgruppen)
4.
Esel/Schafe (geeignete Beamte des höheren technischen Dienstes, die sich in einschlägigen Verwendungen bewährt haben)
5.
Heilige Drei Könige (die Entscheidung über die Besetzung liegt bei der Dienststellenleitung)
§ 5
Singen in dienstlichen Räumen
Zum Absingen von Weihnachtsliedern oder anderem geeigneten Liedgut stellen sich die Bediensteten
unter Führung ihres jeweiligen Stabsbereichsleiters zwanglos um den DWeihB auf. Dabei soll von einer Rangordnung Abstand genommen werden. Während des Singens sind die Fenster zur Straßenseite der
Dienstgebäude geschlossen zu halten.
§ 6
Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 30. November 2002
Der Bundesminister des Innern
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